400-€-Kräfte: Mindestarbeitszeit vertraglich festlegen
In der vergangenen Ausgabe haben wir über die Rechte von 400-€-Kräften berichtet. Nachfolgend erläutern wir weitere Details.
Welche Ansprüche haben 400-€-Kräfte hinsichtlich der Bezahlung von Feiertagen sowie im Krankheitsfall? Hier lauern einige Fallstricke, die im Folgenden noch einmal klargestellt werden sollen. Feiertagslohn Ein Minijobber hat Anspruch auf Feiertagslohn, wenn der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Was aber ist, wenn ein Mitarbeiter flexibel an verschiedenen Tagen in der Woche eingesetzt wird? Wichtig ist, dass im Arbeitsvertrag eines Minijobbers niemals nur „auf Abruf“ bezüglich der Arbeitszeit angegeben werden sollte. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Bezahlung von zehn Stunden pro Woche, ohne dass er überhaupt tatsächlich gearbeitet hat. Entscheidend ist deshalb, dass Sie in dem 400-€-Arbeitsvertrag eine – wenn auch nur geringe – Mindestarbeitszeit angeben (zum Beispiel mindestens vier Stunden pro Woche). Dieses Minimum sollte sich danach richten, wie viel Sie dem 400-€-Jobber an Arbeitszeit garantieren...
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