Mahnung per Einschreiben
Handwerker, Dienstleister, aber auch Direktvermarkter können ein Lied davon singen: Die Zahlungsmoral lässt oftmals zu wünschen übrig. Nahezu jede Rechnung endet heute mit der Angabe des Zahlungsziels. Und selbst wenn der späteste Zeitpunkt zur Begleichung der Rechnung nicht angegeben ist, sieht das BGB vier Wochen als Maximum an. Aber wenn sich die Auftraggeber nicht an dieses Zahlungsziel halten, müssen die Lieferanten mit aufwendigen Mahnverfahren ihr Geld eintreiben. Wichtig dabei, einen Beleg zu haben, dass Mahnschreiben auch beim säumigen Zahler angekommen sind. Kommt es nämlich zu einem Gerichtsverfahren wegen der ausgebliebenen Zahlung, kann sich der Auftraggeber darauf berufen, weder eine Rechnung noch eine Mahnung erhalten zu haben. Die Beweislast liegt hier beim Lieferanten. Als Beweis kämen somit nur eingeschriebene Briefe in Betracht, was allerdings in der normalen geschäftlichen Rechnungszustellung Aufwand und Kosten erheblich in die Höhe treiben würde. Die Becker von...
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